Satzung

 

 

des Vereins

 

 

 

 

 

 

 

UNA e.V.

 

 

 

Unabhängige Assistenz,

Pflege und Betreuung

für Menschen

mit besonderem Hilfebedarf

 

 

 

 

 

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein führt den Namen „UNA“ (Unabhängige Assistenz, Pflege und

      Betreuung für Menschen mit besonderem Hilfebedarf).

      Er ist ein Verein nach § 21 BGB und führt nach Eintragung ins Vereinsregister

      den Zusatz „e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin, der Landeshauptstadt von Mecklenburg-  

      Vorpommern.

(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Vereinszweck

 

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Strukturen, Leistungen und Angeboten

     für Menschen, die körperlich, geistig, seelisch und / oder sozial hilfebedürftig sind.

     (2) Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, durch Veränderung der individuellen

           Rahmenbedingungen die Lebensqualität von Kindern, Jugendlichen,  

           Erwachsenen und alten Menschen, deren Selbstbestimmung, gesellschaftliche

           Integration und Partizipation durch Beeinträchtigung, Behinderung und / oder

           Krankheit eingeschränkt ist, zu verbessern.

      (3) Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch:

·         Förderung, Organisation und / oder Durchführung von individuellen      Hilfeangeboten, wie Assistenz, Pflege, Betreuung, Beratung, Begleitung oder Vermittlung anderer individueller Hilfen, u.a.,

·         Förderung, Organisation, Durchführung von und / oder Mitwirkung an Kooperationen und Netzwerken zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Menschen mit besonderem Hilfebedarf,

·         Initiierung und Durchführung von fördernden Projekten.

     (4) Der Verein ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erfüllung

          des Vereinszwecks dienen und dieser Satzung nicht entgegenstehen.

 

     (5) Der Verein kann zu diesem Zweck und unter den genannten Bedingungen

          andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.

          Der Verein ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

     Zwecke.

 

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

     werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen

     aus den Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind

      oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie bereit ist, 

      und über die Voraussetzungen verfügt, sich für die Realisierung des Vereins-   

      zwecks nach § 2 dieser Satzung einzusetzen.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes 

     erworben. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen,

     über die in der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

     Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

(3) Neben der ordentlichen Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit einer außer-

     ordentlichen Fördermitgliedschaft (Förderer). Förderer erhalten für die

     Entrichtung eines regelmäßigen Förderbetrages die regulären Vereins-

     informationen. Über ihre Aufnahme entscheidet ausschließlich der Vorstand.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet:

      a) mit dem Tod eines Mitgliedes,

      b) durch freiwilligen Austritt,

      c) durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person,

      d) durch Streichung von der Mitgliedsliste,

      e) durch Ausschluss bei grober Gefährdung der Vereinsinteressen.

 

(2) Bei Austritt ist die Beendigung der Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung

     gegenüber dem Vorstand jederzeit zum Quartalsende möglich. Geleistete

     Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste

     gestrichen werden, wenn es nach erfolgter Mahnung länger als drei Monate

     keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.

 

(4) Bei grober Gefährdung der Vereinsinteressen kann ein Mitglied durch Beschluss

     des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor

     der Beschlussfassung die Möglichkeit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme

     gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier

     Wochen nach Erhalt des schriftlichen Beschlusses Beschwerde eingelegt

     werden. Bis zur Entscheidung auf der folgenden Mitgliederversammlung ruhen

     die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

 

§ 6

Beiträge der Mitglieder

 

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Beitrag.

 

(2) Über die Höhe der zu zahlenden Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die

Mitgliederversammlung.

 

 

§ 7

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder mit je

     einer Stimme an.

 (2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr

     schriftlich einzuberufen.

     Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die

Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des

Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,

wenn es an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse

gerichtet ist.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Wochen

     durch den Vorstand einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder

     wenn die Einberufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe

     der Gründe schriftlich verlangt wird.

 

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,

     sofern sie nicht laut Satzung dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan

     übertragen wurden.

     Sie hat insbesondere über folgende Sachverhalte zu entscheiden:

a)       Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes,

b)       Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

c)        Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Ausschluss von Mitgliedern bei Beschwerdeführung und

d)       Berufung von Beiräten und Fachausschüssen

 

 

(2) Zur Prüfung des Jahresabschlusses und der Buchführung bestellt die Mitglieder-

     versammlung zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand angehören,

     noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Die Rechnungsprüfer haben Zugang

     zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen und berichten vor der Mitglieder-

     versammlung über das Ergebnis der Prüfung.

 

 

 

§ 9

Beschlussfassung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bzw. vom/von der

      stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist diese/r ebenfalls verhindert, wählt die

      Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

 

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

      gefasst. Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Die Abstimmung erfolgt

      grundsätzlich offen mit Handzeichen.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn ein Drittel der Mitglieder

     anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb

     von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit der gleichen

     Tagesordnung einzuberufen.

     Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der

     erschienen Mitglieder erforderlich.

 

(5) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die

      Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Es ist vom jeweiligen

      Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

 

§ 10

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus einem/einer Vorsitzenden, dem/der

      stellvertretenden Vorsitzenden und einem/einer Schriftführer/in.

 

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist 

     zulässig. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wahl

     erfolgt für jeden zu besetzenden Posten einzeln. Gewählt ist, wer die Mehrheit

     der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

 

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist auf der nächsten 

     Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

 

(4) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

 

 

§ 11

Geschäftsbereich des Vorstandes

 

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und

     dem/der Stellvertreter/in vertreten. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit

     einem der anderen Vorstandsmitglieder zusammen. Er ist bei Anwesenheit von

     zwei Mitgliedern beschlussfähig. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll

     anzufertigen.

 

(3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie eines

     Beschlusses der Mitgliederversammlung nicht bedürfen. Er führt die Beschlüsse

     der Mitgliederversammlung aus.

     Die Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder

     fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung

     gegeben haben. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Vorsitzenden

     zu unterzeichnen.

 

(4) Der Vorstand kann Verpflichtungen nur bis zur Höhe des Vereinsvermögens

eingehen.

 

§ 12

Besonderer Vertreter

 

(1) Für die Ausführung der Rechtsgeschäfte bei besonderen, dem Satzungszweck

     entsprechenden Projekten oder Veranstaltungen und der damit verbundenen

     finanziellen Verantwortung kann der Vorstand eine/einen hauptamtliche/n

     Geschäftsführer/in als besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellen.

 

(2) Konkrete Aufgaben, Befugnisse und Vergütung sind in einem

     Geschäftsführervertrag näher zu regeln.

 

(3) Der besondere Vertreter ist zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und

     auf Verlangen des Vorstandes an den Vorstandssitzungen verpflichtet. Er hat auf

     allen Veranstaltungen des Vereins Rederecht und ist gegenüber den

     Vereinsorganen Rechenschaftspflichtig.

 

 

§ 13

Beirat

 

(1) Zur Entwicklung und Durchführung besonderer inhaltlicher Veranstaltungen

      oder Projekte kann die Mitgliederversammlung einen Beirat oder 

      Fachausschuss einberufen.

 

(2) Zu den Sitzungen eines Beirates oder Fachausschusses haben die

      Vorstandsmitglieder und der besondere Vertreter Zutritt und das Recht zur

      Diskussion.

§ 14

Auflösung und Wegfall steuerbegünstigender Zwecke

 

(1) Zur Auflösung des Vereins sind vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen 

      einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

 

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer- 

     begünstigender Zwecke findet die Auseinandersetzung nach den Liquidations-

     vorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Das Vereinsvermögen fällt an den

     Paritätischen Landesverband Mecklenburg Vorpommern, der es ausschließlich

     und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrtszwecke in der Behinderten- und

     Seniorenhilfe zu verwenden hat.

     Der Beschluss darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes

     ausgeführt werden.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

Die am 12.12.2011 beschlossenen Änderungen treten mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

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